Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HATS-LUX GmbH & Co.KG

§ 1 Allgemeines

1.1 Für die Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch künftige, gelten die nachstehenden AGB. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, jedoch spätestens mit der Annahme der Leistungen des Auftragnehmers, anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.2 Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrechterhalten, auch wenn die Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers übermittelt wurden und gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Auftraggebers die Lieferung erfolgt. Erklärungen der Mitarbeiter des Außendienstes des Auftragnehmers werden erst rechtsverbindlich, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Die Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.
1.3 Für alle Werkverträge (gilt für Unternehmen und gewerblich tätige Kunden) gelten die Bestimmungen der VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Für Verbraucher oder natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, gilt das BGB in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
1.4 Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

§ 2 Angebot, Auftragsannahme und geliefertes Material

2.1 Alle Angebote sind unverbindlich.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.
2.3 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers zu übergeben. Produktionsunterlagen (z. B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für die neuen Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Nachunternehmen anfertigen zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Im Verhältnis zu Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, haftet der Auftragnehmer für Schäden und Verluste, die bei Nachunternehmen auftreten, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bis zur Höhe der Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Nachunternehmer. Transporte von und zu Nachunternehmen erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.

§ 3 Preise und Zahlungen

3.1 Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich ab Werk. Es wird die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
3.2 Bemusterungen und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag, für die die Muster oder Vorarbeiten vorgesehen sind, nicht erteilt wird oder diese erst nach Vertragsschluss anzufertigen sind. Das Gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Auftraggeber vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.
3.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und Liefertermin mehr als vier Monate und haben sich die Preise für Rohmaterial und Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben u. a. erhöht, so dass sich die Herstellungspreise für die Lieferungen oder die Montagepreise verteuern, ist der Auftragnehmer zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt. Eine Preiserhöhung ist dem Auftraggeber vorher mitzuteilen. Dieser kann innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen dem Rücktritt vom Vertrag oder die Erfüllung des Vertrages zum ursprünglich vereinbarten Preis. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber seine Entscheidung unverzüglich bekanntgeben. Erklärt der Auftragnehmer den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
3.4 Anfallende Stundenlohnarbeiten werden vom Auftragnehmer in Höhe dessen üblicher Stundensätze berechnet.
3.5 Bei vom Auftraggeber veranlasste Abweichungen vom Auftrag oder Ausführungsveränderungen und zusätzlichen Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Schäden, die durch Fremdverschulden, Witterungseinflüsse, Feuer und sonstigen Umständen zustande gekommen sind, wird nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt.
3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Abschluss der beauftragten Leistungen eine Anzahlung in Höhe von 50% der Nettoauftragssumme zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Die restlichen 50% der Auftragssumme sind vor der Lieferung oder Abholung der Ware sofort fällig. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
3.7 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erhalt, jedoch spätestens nach erfolgter bzw. zu Unrecht verweigerter Abnahme zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Verzug tritt 10 Werktage nach Erhalt der Teil-, Abschlags- und Schlussrechnungen und eingetretener Fälligkeit ein.
3.8 Kommt der Auftraggeber mit nur einer Zahlung in Verzug, lehnt die Bank zum Diskont eingereichte Zahlungsscheine ab, so werden alle offenen Rechnungen einschließlich aller noch ausstehenden Beträge auf einmal fällig. Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
3.9 BBei Überschreitung der vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
3.10 Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung/Leistung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Die Rechte des Auftragnehmers, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.

§ 4 Gefahrenübergang

4.1 Ist nur die Lieferung geschuldet, so geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder durch den Auftragnehmer an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, auch wenn die Preise des Auftragnehmers frachtfrei, FOB (frei an Bord) oder CIF (Kosten, Versicherung & Fracht) gestellt sind. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das Gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer geschlossenen Ladung frei Haus des Auftraggebers geliefert. Dieser hat für eine sofortige Entladung zu sorgen.
4.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so ist dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten.
4.3 Kann bei zugesagter Lieferzeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Ware nicht wie vereinbart geliefert werden oder liegt eine sonstige vom Auftragnehmer nicht verschuldete Behinderung in der Ausführung seiner Leistung vor, so verlieren vorher vereinbarte Terminabsprachen ihre Gültigkeit.
4.4 Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei Nachunternehmern des Auftragnehmers, oder bei vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Lieferstörungen ist der Auftragnehmer nach dessen Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
4.5 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung/Leistung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung/Leistung erfolgt wäre. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Dritten einzulagern, soweit der Auftragnehmer den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung seines Betriebes aufbewahren kann.

§ 5 Abnahme

5.1 Der Auftraggeber hat die Lieferung sofort auf Beschädigungen und Vollzähligkeit zu prüfen. Eine spätere Reklamation wird nicht anerkannt. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, ggf. auch in Form einer Ersatzlieferung.
5.2 Bei unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung/Ersatzlieferung erhält der Auftraggeber die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn nicht spätestens 3 Monate nach Erhalt der Mängelrüge der Auftragnehmer mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung begonnen hat.
5.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung des Auftragnehmers beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes.

§ 6 Gewährleistung
Es wird 5 Jahre Gewährleistung gegeben.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

Stand: August 2021